Sollte das Vereinigte Königreich bis zum 22. Mai 2019 das Austrittsabkommen nicht ratifiziert haben, muss es gemäß Unionsrecht an den Europawahlen teilnehmen. Kommt das Vereinigte Königreich dieser vertragsmäßigen Pflicht nach, haben wahlberechtigte Deutsche, die im Vereinigten Königreich leben, folgende Möglichkeiten, die der Bundeswahlleiter erläutert.
Sie können entweder die britischen Abgeordneten wählen, indem sie sich in Großbritannien in ein Wählerverzeichnis eintragen lassen, oder sie wählen die deutschen Abgeordneten. Letzteres ist jedoch nur möglich, wenn sie sich rechtzeitig bis 5. Mai 2019 in das Wählerverzeichnis der deutschen Gemeinde eintragen lassen, in der sie zuletzt mit Wohnsitz gemeldet waren. Der entsprechende Antrag muss im Original und persönlich unterschrieben bis zum 5. Mai 2019 bei der zuständigen deutschen Gemeinde eingegangen sein. Die Teilnahme erfolgt dann in der Regel per Briefwahl.
Nur deutsche Abgeordnete wählen
Nimmt das Vereinigte Königreich hingegen nicht an der Europawahl teil, so können Deutsche, die im Vereinigten Königreich leben, nur die deutschen Abgeordneten wählen. Sie müssen in dem Fall wie beschrieben bis zum 5. Mai 2019 ihre Eintragung in das Wählerverzeichnis der deutschen Gemeinde beantragt haben, in der sie zuletzt gemeldet waren.
Konsequenzen für britische Staatsangehörige, die in Deutschland leben
Für die Berechtigung der britischen Staatsangehörigen (soweit sie ausschließlich die britische Staatsangehörigkeit besitzen), in Deutschland an der Europawahl teilzunehmen, ist entscheidend, ob das Vereinigte Königreich am 26. Mai 2019 noch Mitglied der Europäischen Union ist. Das wäre der Fall, wenn das Vereinigte Königreich das Austrittsabkommen nicht bis zum 30. April 2019 ratifiziert hat. Eine Ratifizierung des Austrittsabkommen bis zum 30. April würde einen Austritt am 1. Mai 2019 bedeuten. In diesem Fall wären die britischen Staatsangehörigen, die in Deutschland leben, nicht wahlberechtigt. Bereits ausgestellte Wahlscheine werden in diesem Fall für ungültig erklärt.
Eintrag ins Wählerverzeichnis
Würde das Vereinigte Königreich dagegen das Austrittsabkommen im Mai ratifizieren, würde der Austritt erst zum 1. Juni 2019 stattfinden. In Deutschland lebende britische Staatsangehörige könnten in diesem Fall am 26. Mai 2019 noch an der Wahl der deutschen Abgeordneten für das Europäische Parlament teilnehmen. Dazu müssen sie bis zum 5. Mai 2019 bei ihrer Wohnsitzgemeinde in Deutschland einen Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis gestellt haben. Ein Antrag ist nicht erforderlich, wenn sie bereits bei der letzten Europawahl ins Wählerverzeichnis eingetragen waren, seitdem dauerhaft in Deutschland gewohnt und keinen Antrag auf Löschung aus dem Wählerverzeichnis gestellt haben.
Auswirkungen auf die Sitzverteilung im Europäischen Parlament
Sollte das Vereinigte Königreich an den Europawahlen teilnehmen, bleibt die Sitzverteilung wie bisher. Bei einem Austritt des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union würde sich die Gesamtzahl der Sitze im Europäischen Parlament ändern. Aktuell stehen dem Vereinigten Königreich 73 Sitze zu. 27 dieser 73 Sitze sollen unter 14 EU-Mitgliedstaaten neu verteilt werden, da sie bisher leicht unterrepräsentiert waren. Die Gesamtzahl der Abgeordneten würde sich somit nach dem Brexit auf 705 verringern. Für Deutschland bliebe es auch nach einem Brexit bei der Zahl von 96 Sitzen. Erfolgt der Brexit erst nach der Europawahl unter Teilnahme des Vereinigten Königreichs, würden die gewählten Abgeordneten des Vereinigten Königreichs nach einem Beschluss des Europäischen Rates vom 28. Juni 2018 mit Wirksamenwerden des Austritts ihr Mandat verlieren.
pm, ots, mei