Hier die Einschätzung der Deutschen Presse Agentur, ob die "Ibiza"-Aufnahmen mit den FPÖ-Politikern veröffentlicht werden durften.
BEWERTUNG: Das Bundesverfassungsgericht hat entschieden, dass die Verbreitung von Informationen auch dann von der Pressefreiheit gedeckt ist, wenn ein Dritter bei ihrer Beschaffung rechtswidrig gehandelt hat - sofern das öffentliche Interesse Vorrang hat.
FAKTEN: Redakteure von "Spiegel" und "Süddeutscher Zeitung", denen das Material zugespielt wurde, stellen in ihrem Kommentar zum Video klar: Die FPÖ-Politiker Heinz-Christian Strache und Johann Gudenus wurden unter einem Vorwand gezielt in eine "Falle" gelockt. Ob die Aufnahmen illegal gemacht wurden, müssen wohl Gerichte entscheiden. In einer ersten Reaktion nach Bekanntwerden des Videos hatte FPÖ-Generalsekretär Christian Hafenecker rechtliche Schritte wegen der "offensichtlich illegalen" Aufnahme angekündigt.
Veröffentlichung eindeutig legal
Unabhängig davon ist die Veröffentlichung der Aufnahmen durch die Publikationen eindeutig legal. Wie das Bundesverfassungsgericht bereits feststellte, ist die Verbreitung von rechtswidrig erlangten Informationen gerechtfertigt, wenn ein "überragendes öffentliches Interesse" zur Aufdeckung von Missständen besteht.
Von erheblichen öffentlichen Interesse
Der Bundesgerichtshof stellte etwa in einem Urteil vom 10. April 2018 fest, dass rechtswidrig erlangte Filmaufnahmen über Missstände in Öko-Hühnerställen von erheblichem öffentlichen Interesse sind - und damit verwendet werden dürfen. Demnach genießen die Informationen den Schutz aus Artikel 5 des Grundgesetzes, der die Pressefreiheit in Deutschland regelt: "Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten".
Eine hohe politische Relevanz
Laut "Spiegel" haben die Aussagen der FPÖ-Politiker im Ibiza-Video "eine hohe politische Relevanz und sind von öffentlichem Interesse". Das ist bei österreichischen Regierungsmitgliedern nicht von der Hand zu weisen. Beide Publikationen wollen weder die Urheber preisgeben noch den Behörden die Originalaufnahmen zur Verfügung stellen. Tatsächlich gewährt die Strafprozessordnung (StPO) Medienmitarbeitern ein Zeugnisverweigerungsrecht. Es soll das Redaktionsgeheimnis und den Schutz von Informanten sichern. Paragraf 53 StPO gilt zum Beispiel für Psychotherapeuten und Geistliche, für Ärzte, Rechtsanwälte oder Abgeordnete - und eben auch für Journalisten. Hinzu kommt ein Durchsuchungs- und Beschlagnahmeverbot nach Paragraf 97 StPO. pm, ots, mei
Quelle: dpa