Gegenwärtig spielt bei der Entscheidung, ob eine medizinische Untersuchung oder Behandlung in den Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenkassen gelangt, der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) die Hauptrolle, wie das Gesundheitsmagazin "Apotheken Umschau" erläutert.
Das höchste Beschlussgremium der gemeinsamen Selbstverwaltung im Gesundheitswesen setzt sich aus wichtigen Organisationen und Institutionen des Gesundheitssystems zusammen. So soll sichergestellt werden, dass bei einer Entscheidung für oder gegen eine neue Kassenleistung wissenschaftliche Belege für den therapeutischen Nutzen in einem bestimmten Anwendungsbereich im Vordergrund stehen - und keine Lobby-Interessen.
Ein mehrstufiger Entscheidungsprozess
Beantragen dürfen die Aufnahme einer Methode in den Kassenkatalog die kassenärztlichen und kassenzahnärztlichen Vereinigungen und Bundesvereinigungen, der Spitzenverband Bund der Krankenkassen, anerkannte Patientenorganisationen oder drei unparteiische Mitglieder des B-GA. Es folgt ein mehrstufiger Entscheidungsprozess, der bis zu drei Jahre dauern kann.
Nutzen und medizinische Notwendigkeit der Methode
So recherchiert im Auftrag des B-GA das Institut für Qualität und Wirtschaftlichkeit im Gesundheitswesen alle weltweit verfügbaren Studien und den aktuellen Forschungsstand für die jeweilige Indikation. Ein Unterausschuss des B-GA bewertet dann den Nutzen und die medizinische Notwendigkeit der Methode und erarbeitet einen Beschlussentwurf, zu dem sich Sachverständige und stellungnahmeberechtigte Organisationen äußern können. Die Entscheidung fällt schließlich das Plenum des G-BA. Stimmt es für die neue Kassenleistung, prüft das Bundesgesundheitsministerium den Beschluss und kann Einwände erheben. Gibt es keine Beanstandungen, wird der Beschluss im Bundesanzeiger veröffentlicht - und die Methode wird Kassenleistung. pm, ots Quelle: Apotheken Umschau
Bildrechte: Wort & Bild Verlag - Apotheken Umschau Fotograf: W&B/Martina Ibelherr