Vom Atlantik rauscht am Wochende Orkantief "Sabine" heran. Ab Sonntag brechen mit ihm turbulente Zeiten an. "Der Wind nimmt schon vormittags im Nordwesten und Westen spürbar zu. Rasch fegen erste Sturmböen übers Land. Am Nachmittag steigert sich der Sturm zum Orkan, dann drohen verbreitet Böen bis 120 km/h, schlimmstenfalls sogar bis zu 140 km/h.", befürchtet Matthias Habel, Meteorologe von WetterOnline.
Gefahr durch Windbruch.
"Ein großes Problem ist, dass der Sturm auf geschwächte Bäume trifft. Sie sind bundesweit durch die Dürre der letzten beiden Jahre massiv geschwächt oder bereits abgestorben. Orkanböen haben diese Bäume nichts mehr entgegenzusetzen. Es ist zu befürchten, dass sie reihenweise umfallen und verbreitet zu Verkehrsbehinderungen führen.", sagt Matthias Habel.
Umherfliegende Gegenstände
Bei den zu erwartenden Windgeschwindigkeiten besteht erhebliche Gefahr durch umherfliegende Gegenstände. "Diese Bedrohung darf nicht unterschätzt werden! Bei Böen von 130 km/h sind selbst kleine und leichte Gegenstände gefährlich. Vor dem Sturm sind lose Gegenstände wie Gartenmöbel, Blumentöpfe, Mülltonnen oder auch Trampoline zwingend zu sichern!", rät Wetterexperte Habel. "Rund um Baustellen droht Gefahr, da dort Bauzäune und sogar Kräne umstürzen oder Baumaterial und Teile von Gerüsten durch die Gegend fliegen könnten."
Müssen Kinder zur Schule?
Ein heftiger Sturm wie "Sabine" kann als zwingender Grund für das Nichterscheinen in der Schule gelten. Insofern nicht seitens der Schulbehörden ein Schulausfall angekündigt wird, entscheiden die Erziehungsberechtigten individuell, ob sie ihrem Kind den Schulweg zumuten können. Ist dies nicht der Fall, so muss die Schule informiert werden. Das Fernbleiben von der Schule gilt dann als entschuldigt.
Begründete Arbeitsverhinderung
Jeder Arbeitnehmer ist verpflichtet, pünktlich auf der Arbeitsstelle zu erscheinen. Drohen Unwetter, so muss er für den Weg mehr Zeit einplanen. Bei einem Sturm, vor dem im Voraus gewarnt wird, kann eine begründete Arbeitsverhinderung vorliegen. Dann kann der Arbeitnehmer zu Hause bleiben, hat allerdings keinen Anspruch auf Vergütung. Der Arbeitgeber kann dann also den Lohn einbehalten oder aber von seinem Mitarbeiter verlangen, dass dieser die ausgefallene Arbeitszeit nachholt. pm, ots
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