"Die meisten Hilfen haben steuerrechtliche Relevanz", sagte Holznagel der "Saarbrücker Zeitung". "Das heißt, wer Hilfen in Anspruch genommen hat, muss unter Umständen damit rechnen, dass ihn das Finanzamt im nächsten Jahr gegebenenfalls zu Nachzahlungen auffordern wird."
Als Beispiel nannte der Steuerexperte das millionenfach genutzte Kurzarbeitergeld. Diese Zahlung sei zwar steuerfrei, unterliege aber dem sogenannten Progressionsvorbehalt. "Das heißt, diese Einnahmen werden zur Berechnung des individuellen Steuersatzes herangezogen", so Holznagel.
Auch die Soforthilfen für Unternehmen müssten als Betriebseinnahme erfasst werden und unterlägen damit der Steuer. "Das Finanzamt ist hier auch insofern gefordert, als es nachträglich überprüft, ob diese Hilfen berechtigt beantragt wurden", erklärte Holznagel.
Hilfsmaßnahmen unzureichend kommuniziert
Aus Sicht des Verbandschefs hat die Bundesregierung die steuerlichen Aspekte der Hilfsmaßnahmen unzureichend kommuniziert. "Wir haben ein sehr kompliziertes Steuerrecht. Gerade deshalb ist die Politik in der Verantwortung, nicht nur die Hilfen in schillernden Farben zu verkünden, sondern auch gewissermaßen den Beipackzettel besser zu erklären", sagte Holznagel.
pm, ots